Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse, selbst wenn der Käufer bei Auftragserteilung eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche Folgegeschäfte selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals auf sie hingewiesen worden ist.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen uns erteilter Aufträge, dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

2. Vertragsabschluss, Mindestauftragsmengen

Vertragsabschlüsse kommen erst zustande wenn wir die uns erteilten Aufträge schriftlich bestätigt haben.

Die Mindestabnahmemengen betragen pro Lieferauftrag 60/1 Flaschen 120/2 Flaschen, auch sortiert.

 

3. Preise

Die mit uns vereinbarten Preise verstehen sich unter Zugrundelegung der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste zuzüglich bzw. inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuerbetrag ist auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Käufer hat jegliche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen anfallende Mehrwertsteuer, gleichgültig ob auf Haupt- oder Nebenforderung zu tragen.

Sämtliche von uns gewährten Rabatte, Skonti etc. werden von den Preisen ausschließlich Mehrwertsteuer berechnet.

Alle Preise verstehen sich einschließlich Glas, Ausstattung und Verpackung. Erfolgt die Lieferung oder Abholung durch den Käufer vertragsmäßig später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder auf Abruf, so gilt unser am Liefertag gültiger Preis als vereinbart.

 

4. Lieferung / Gefahrtragung

Sofern die Lieferung der Ware nicht „frei Haus“ im Rahmen unserer LKW-Touren erfolgt bzw. erfolgen kann, liefern wir frei der Bundesbahnstation bzw. des Speditionslagers, in deren Einzugsbereich sich der Bestimmungsort für die Warenlieferung befindet. Mehrkosten aus Eil- und Expressgutsendungen trägt der Käufer. Selbstabholer haben keinen Anspruch auf Fracht- oder Rollgelderstattung.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers über; dies gilt auch dann, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Wir sind jedoch berechtigt, im Interesse und für Rechnung des Käufers Versicherungen bezüglich des Transportrisikos abzuschließen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

5. Lieferfirsten / Liefertermine

Die angegebenen Lieferfisten und Liefertermine sind nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Waren unser Lager oder unser Werk bis zum Ende der Lieferfrist oder des Liefertermins verlassen haben. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung.

Bei Lieferverpflichtungen aus mehreren Kaufverträgen mit dem Käufer steht die Reihenfolge der Lieferungen in unserem Ermessen.

In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebszugehörigkeit, höherer Gewalt, Mangel an Roh- oder Hilfsstoffen, sind wir berechtigt hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Lieferung gegenüber dem vorgesehenen Termin um mehr als drei Monate verzögert. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist ohne Lieferung unsererseits verstrichen ist. Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB entfällt.

Wir sind zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

 

6. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar:

  • innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
  • im Banklastschriftverfahren nach 21 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
  • im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum „rein netto“.

Die von uns bewährten Skonti werden vom Warenwert abzüglich eventueller Vergütungen berechnet.

Zahlungen sind nur dann mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, wenn sie unmittelbar an uns durch Gutschrift auf eines unserer Konten oder an einen mit Inkassovollmacht versehenden Beauftragten von uns erfolgen.

Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen, so dass erst die Gutschrift auf unserem Konto als schuldbefreiende Zahlung gilt.

Bei Wechselannahme hat der Käufer die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu tragen und sofort zu entrichten. Wir stehen nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.

Vorauszahlungen der Käufer werden von uns nicht verzinst.

Sämtliche unsere Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung mit ihm werden sofort fällig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers verschlechtern, oder wenn der Käufer mit der Begleichung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung oder mit einer Ratenzahlung in Verzug gerät. In diesem Fall können wir außerdem von Verträgen, die zu diesem Zeitpunkt weder von uns noch von dem Käufer erfüllt sind, zurücktreten.

Eine Aufrechterhaltung gegenüber unseren Forderungen mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt

 

7. Mängelhaftung

Der Käufer hat die Ware bei Empfang unverzüglich zu untersuchen, zu überprüfen, ob die Art, die Menge bzw. das Gewicht der Ware mit der Angabe auf dem Frachtbrief oder Ablieferungsschein übereinstimmt, etwaige Abweichungen, Schäden oder Verluste festzustellen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tage, schriftlich Mitteilung zu machen.

Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir unter Ausschluss jeglicher weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers mangelfreie Ware nachzuliefern. Falls wir eine uns von dem Käufer gesetzte Nachfrist verstreichen lassen, ohne mangelfreie Ware nachzuliefern, so steht dem Käufer unter Ausschluss jeglicher weiterer Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche ein Wandlungsrecht zu.

In jedem Fall kann der Käufer von uns gelieferte Waren nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zurückschicken. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Waren, für die Ersatz gewährt wird, gehen in unser Eigentum über.

Falls die Menge bzw. das Gewicht der verpackten ankommenden Ware von den Angaben in dem Frachtbrief oder Ablieferungsschein abweicht, hat der Käufer diesen Tatbestand sich vom Frachtführer bestätigen zu lassen, der die Ware angeliefert hat. Im Unterlassungsfall sind Gewährleistungsverpflichtungen unsererseits ausgeschlossen. Ist als Frachtführer die Bundesbahn eingeschaltet, ist eine Abtretungserklärung zusätzlich an uns zu geben.

 

8. Schadenersatz und Kaufpreisrückzahlung

Zur Zahlung von Schadensersatz jeglicher Art, z. B. Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, oder wegen unerlaubter Handlung, sind wir nur verpflichtet, wenn der geltend gemachte Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung aller – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, die er aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten erwirbt, an uns ab, und wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer kann die uns abgetretenen Forderungen zunächst einziehen und hat den Erlös an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, dem Dritten gegenüber die Abtretung jederzeit offen zu legen und Zahlung an uns zu fordern. Der Käufer muss auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten mitteilen und uns alle zu Geltendmachung der Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Stellung eines Vergleichs- oder Konkursantrages) können wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir zu diesem Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, das Gleiche gilt für eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns. In gleicher Weise erlischt die Befugnis des Käufers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.

Falls der Wert, der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und der uns abgetretenen Forderungen an Dritte unsere Forderungen an den Käufer um mehr als 30 % übersteigt, so werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl so viele Forderungen und/oder Vorbehaltswaren freigeben, dass unsere Übersicherung 30 % nicht übersteigt.

Der Käufer ist verpflichtet, uns über etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die uns abgetretenen Forderungen, zum Beispiel Pfändungen, unverzüglich Kenntnis zu geben. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden an der Vorbehaltsware entstehen, hat uns der Käufer diese zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten unserer Intervention zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu tragen.

Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Käufer in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.

Soweit von uns gelieferte Waren, die nach völliger Begleichung unserer Forderungen Eigentum des Käufers geworden sind, noch beim Käufer lagern, wird zum Zweck der Sicherung zukünftig entstehender weiterer Kaufpreisforderungen die Rückübereignung dieser Waren auf uns vereinbart, wobei die Besitzübergabe durch die Vereinbarung ersetzt wird, dass der Käufer die Waren für uns verwahrt. Es ist ihm jedoch gestattet, die Waren unter denselben Bedingungen, wie sie vorstehend für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren festgelegt sind, weiter zu veräußern.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus Verträgen auf Grund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist unser Gesellschaftssitz.

Ist er Käufer Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, so ist Fulda Gerichtsstand für Streitigkeiten über sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir können aber nach unserer Wahl auch an den für den Kläger geltenden allgemeinen Gerichtsständen Klage erheben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der Verträge, dessen Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden.

 

Kommanditgesellschaft, Sitz Fulda, Registergericht Fulda HRA 902, persönlich haftende Gesellschafterin A. u. W. Dworzak Beteiligungsgesellschaft mbH, Sitz Fulda, Registergericht Fulda HRB 351, Geschäftsführer Peter und Carina Dworzak.

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